AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Bremer Mineralölhandel GmbH (Stand 10/2022)

Die folgenden Bestimmungen der Ziffern 1. bis 14. gelten für alle Kunden:

1. Allgemeines

(1) Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen von  Bremer Mineralölhandel GmbH [nachstehend „Verkäuferin”] gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern und soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden.

2. Qualität

(1) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

(2) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen.

3. Preis

[1) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtage für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei der Verkäuferin gültigen Preisen. Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird.

[2) liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Erbringung der Leistung mehr als vier Monate oder handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sollte die verkaufte Ware oder ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder ihre Rohstoffe mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet sein oder werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Einführung/Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Belastung/Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung steht der Verkäuferin weiterhin zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände (z. B. Minderbeladung-, Eiszuschläge] Mehrkosten für die Versorgung der Auslieferungsstelle oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen oder sich eine auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegende Belastung um mehr als 3% erhöht.

(3) Bei Lieferungen an Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen nicht eingeschlossen.

(4) Soll die Lieferung zoll- und/oder steuerbegünstigt erfolgen, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und/oder Steuersätze liefern.

4. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

(1) Kaufpreise sind sofort fällig. Sie sind netto Kasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Von der Verkäuferin eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Verkäuferin mit angemessener Frist widerrufen werden. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen bekannt gegebenen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

[2] Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere [Teil-)Lieferungen oder [Teil-)Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen, nach Wahl der Verkäuferin, angemessene Sicherheit zu erbringen.

(3) Wechsel oder Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber angenommen.

(4] Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(5) Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren/Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens 1 Tag vor dem Fälligkeitstermin.

[6) Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Wird die Gewährung von Skonto vereinbart, so beginnen die Skontofristen ebenfalls mit dem Rechnungsdatum.

(7) Wurde mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein SEPA-Lastschriftverfahren, z. B. aufgrund eines SEPA-Basislastschrift-Mandates oder eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandates, vereinbart und schlägt dieses auf Grund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen sofort fällig.

5. Eigentumsvorbehalt

[1) Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur voll-ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln ihr Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderungen der Verkäuferin.

(2] Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass die Verkäuferin hieraus verpflichtet wäre. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf die Verkäuferin.

(3] Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.

(4] Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin zur Sicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiter veräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura der Verkäuferin zu Grunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Verpackungskosten und sonstigen Spesen.

Das Gleiche gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der Verarbeitung allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt.

(5] Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber der Verkäuferin nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Dritt-schuldner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.

(6] Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.

(7] Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er Bestimmungen dieser Ziffer 5, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben, ohne dass die Verkäuferin vom Vertrag zurückzutreten braucht.

(8] Verletzt der Käufer die unter Ziffer 5 (3) und [7] vereinbarten Verpflichtungen, ist die Verkäuferin berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

(9] Übersteigt der realisierbare Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, ist die Verkäuferin zur Rückübertragung verpflichtet.

6. Lieferungen

(1] Die Verkäuferin schuldet nur aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Wahl kann die Verkäuferin auch Ware liefern, die sie zugekauft hat.

(2] Reicht die eigene Produktion der Verkäuferin nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, an Stelle ihrer Rechte aus Unmöglichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen ganz oder im Einzelfalle verhältnismäßig zuzuteilen.

(3] Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk. Der Verkäuferin ist die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers vorbehalten.

(4] Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so erfolgt diese im Kesselwagen frei Station und im Straßentankwagen/LKW frei Haus.

(5] Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch die Verkäuferin nach den bei ihr üblichen Methoden.

(6] Der Käufer haftet der Verkäuferin für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- oder Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere zur zoll- und /oder steuerbegünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

(7) Übernimmt die Verkäuferin die Lieferung, so ist sie zur Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart nach Treu und Glauben berechtigt.

(8) Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen oder zu Eingangstemperaturen sind unverbindlich.

(9) Der Versand an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgt für die Rechnung des Kunden, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart ist, bestimmt die Verkäuferin Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen sich die Verkäuferin um den günstigsten Transport. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen der Versandstelle/Lieferstelle geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über.

(10) Erfolgt die Lieferung bei Abwesenheit des Kunden, müssen Beanstandungen vom Kunden binnen drei Tagen schriftlich an uns abgesandt werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandung gilt als Genehmigung.

7. Transportmittel (Leih-)Gebinde

(1) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer obliegt es, die Eignung des Transportmittels/Gebindes für das jeweilige Produkt bzw. dessen Transport zu prüfen. Der Käufer hat vor der Auslieferung die Kapazität der Behälter zu ermitteln und die abzufüllende Menge anzugeben. Er haftet für einen einwandfreien technischen und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw. Behälter sowie deren Messvorrichtungen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit u. ä. zu überprüfen. Schäden, die aus dem mangelhaften Zustand der Behälter bzw. deren Messvorrichtung, aufgrund ungenauer oder unzutreffender Angaben des Käufers oder durch Verschmutzung und/oder Vermischung entstehen, werden nicht ersetzt. Von der Verkäuferin in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht dar. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Käufers. Der Käufer haftet für alle Beschädigungen der Verladeeinrichtungen der Verkäuferin durch seine Behälter bzw. Transportmittel, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden durch ein Verschulden der Verkäuferin verursacht worden ist.

(2) Bei Überlassung von Transportmitteln, Gebinden oder Behältnissen durch Verkäuferin sind die von Verkäuferin üblicherweise berechneten Entgelte zu zahlen. Der Käufer ist für ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung aller ihm oder einem von ihm benannten Dritten von der Verkäuferin überlassenen Transportmittel und/oder Behältnisse verantwortlich. Während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung eines Transportmittels oder Behältnisses haftet er für jeden Verlust und jede Beschädigung daran sowie für jeden Schaden, der durch das Transportmittel, das Behältnis oder dessen Inhalt verursacht wird, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ihn oder von ihm benannte Dritte kein Verschulden trifft.

[3) Der Käufer hat die von der Verkäuferin gestellten Transportmittel/[Leih-] Gebinde/Behältnisse unverzüglich restlos zu löschen bzw. zu entleeren und zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung ist die Verkäuferin berechtigt, mindestens die marktüblichen Mieten für Transportmittel der jeweiligen Art als Schadensersatz zu berechnen. Eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist unzulässig. Der Käufer hat im Schadensfall die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer erforderlichen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der Verkäuferin unverzüglich Mitteilung zu machen. Für Kesselwagen gilt ergänzend: Käufer ist verpflichtet, Kesselwagen unverzüglich nach Eintreffen ordnungsgemäß zu entleeren und an die Versandstelle zurückzusenden. Ist frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart, erfolgt Rücksendung unfrei; anderenfalls hat Rücksendung frachtfrei Versandstelle zu erfolgen. Wird der Kesselwagen innerhalb von 48 Stunden – bei Lieferung in Ganzzügen innerhalb von 24 Stunden – nach Eintreffen am Empfangsort vom Käufer nicht entleert der Bahn zum Rücktransport übergeben, hat der Käufer die übliche Kesselwagenmiete an die Verkäuferin auch zu zahlen, wenn ihn an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft. Sollte der Kesselwagen beschädigt am Empfangsort eintreffen, hat der Käufer unverzüglich alles zur Schadensfeststellung Erforderliche zu veranlassen [z. B. Tatbestandsaufnahme mit der Bahn) und die Verkäuferin zu unterrichten.

(4) Bei Schiffen gehen Transportzuschläge wegen Hoch- oder Niedrigwassers, Eisgang oder aus anderen, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für Überliegegelder, die durch Überschreiten der erforderlichen Entladezeit verursacht werden. Dampf für Entladezwecke sowie die zur Löschung der Ware erforderlichen Schläuche sind vom Käufer auf seine Kosten zu stellen.

[5) Der Käufer ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Abfüllung aus Straßentankwagen/Lastkraftwagen [Abnahmevorrichtung/ Aufnahmebehälter) verantwortlich. Er haftet gegenüber der Verkäuferin für alle aus einer Nichteinhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

8. Abruf

Gekaufte Ware ist sofort abzuholen. Sind Teillieferungen vorgesehen, so ist die Abnahme der Zeit und der Menge nach gleichmäßig zu verteilen.

9. Haftung

[1) Die Verkäuferin haftet nur auf Schadensersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt-, wenn ihr, ihren Organen, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Auch ihre Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadensersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus dem gleichen Sachverhalt – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Der von der Verkäuferin, wenn sie haftet, zu leistende Schadensersatz beschränkt sich auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.

[3) Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehenden Ziffern 9 [1) und [2) gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen das Gesetz solche Haftungsbegrenzungen verbietet.

(3) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mangelrüge. Offensichtlich Mängel der Ware sollten von Verbraucher unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind spätestens binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt.

(4) Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretener Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung obliegt jedoch dann dem Kunden, wenn er die Ware zu nicht gewerblichen Zwecken erwirbt. In diesem Fall ist die Verkäuferin verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Im Übrigen trägt die Verkäuferin die Kosten nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.
(3) Ist die Verkäuferin zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Übertragbarkeit

Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere

aus Verträgen, jederzeit auf ein mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte, die wie die Verkäuferin zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen.

11. Widerrufsrecht

Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs.2 Nr.8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können somit ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen. Dies gilt auch für den gewerblichen Kunden. Auch bei einem Bestellvorgang im Onlinehandel oder bei einem telefonischen Verkauf der Ware, besteht kein Widerrufsrecht.

12. Höhere Gewalt

(1) Ereignisse oder Umstände, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei der Verkäuferin selbst oder ihren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen die Verkäuferin die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Reichen die zur Versorgung aller Kunden zur Verfügung stehenden Mengen nicht aus, ist die Verkäuferin unter der Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten berechtigt, die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen.
(2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw. Der Kunde kann von der Verkäuferin die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen, dem Kunden zumutbaren Frist liefern will. Erkläret die Verkäuferin nicht oder erklären sie, innerhalb der angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Kunden nicht zu.

13. Datenschutz

Die Daten des Kunden werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und nach der Datenschutzgrundverordnung geschützt. Die Verkäuferin ist berechtigt, zum Zwecke der Auftragserfüllung anfallende personenbezogene Daten mit der Zustimmung oder auf der Grundlage eines Vertrages zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung. Auf die Bonitätsprüfung durch ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftsinformationsdienst, insbesondere bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) weisen die Verkäuferin ausdrücklich hin. (Berechtigtes Interesse).
Dabei werden erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, übermittelt. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung ist Art 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Art 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigter Interessen oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§§505a und 506 BGB).
Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
Eine Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken oder für andere Zwecke wird ausschließlich nur nach ausdrücklich erklärter Einwilligung des Kunden erfolgen und diese kann jederzeit widerrufen werden. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine weitere rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung der Daten besteht. Die ausführliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung und eine ausführliche Darstellung Ihrer Rechte finden Sie unter https://www.bremer-mineraloel.de/datenschutz/
Erklärungen Ihrerseits richten Sie bitte an die Bremer Mineralölhandel GmbH,
Herzogin-Cecilie-Allee 14,
28217 Bremen,
Tel.: 01727493414,
E-Mail: info [at] bmoe.de.

14. Streitbeilegung

An einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Verkäuferin nicht teil.

Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend nur gegenüber Unternehmern bzw., soweit ausdrücklich bestimmt, Kaufleuten

15. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache gem. Ziffer 2 dar.

16. Das Recht der Verkäuferin zu allen Preiserhöhungen gern. 3 (2) besteht unabhängig davon, ob zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen oder ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

17. Auch künftige Forderungen sind Forderungen gern. Ziffer 5 11).

18. Beanstandungen und Gewährleistung

(1] Im Falle einer Falsch- oder Teillieferung oder bei Vorliegen eines Sachmangels stehen dem Käufer – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nach Wahl der Verkäuferin das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu.

(2) Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen der Verkäuferin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich zu rügen. Im Übrigen hat er sich durch die unverzügliche Nahme von Proben bzw. eine Probeverarbeitung von der Ordnungsgemäßheit der Lieferung zu überzeugen. Dies hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Bei der Probenahme/-verarbeitung erkennbare Mängel sind der Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung mitzuteilen.

(3) Mängelrügen sind nur zulässig, wenn der Verkäuferin eine Probe der Lieferung von mindestens 1 kg (bzw. 1 l] zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt in Frage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen oder sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen.

19. Verjährung

Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz, verjähren 1 Jahr nach Lieferung der Ware.

17. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

[1) Gerichtsstand für Kaufleute ist Bremen.

(2) Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen internationalem Privatrecht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Bremer Mineralölhandel GmbH

Bescheinigung über den Explosionspunkt

Es wird hiermit bescheinigt, dass der obere Explosionspunkt aller von uns ausgelieferten Ottokraftstoffe unter -4° liegt. Heizöl, Diesel= Flammpunkt 23° – 61 °

Absendererklärung:

Das zur Beförderung aufgegebene Gut ist nach den Vorschriften des ADR [Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße] zur Beförderung auf der Straße zugelassen. Der Zustand und die Beschaffenheit des Gutes sowie die Verpackung und Bezettelung entsprechen den Vorschriften des ADR.

Altöl ist umweltunschädlich zu entsorgen.

Es darf nicht in Gewässer, Kanalisation, Erdreich oder Hausmüll gelangen.

Beachten Sie bitte bei Heizöl (leicht):

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig.

Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

Gilt mit Wirkung vom 01.08.2016